„Bin ich eigentlich versichert?“ Diese Frage kommt kurz vor der Probefahrt, manchmal schon mit dem Schlüssel in der Hand. Wer sie dann mit „Klar, alles versichert“ beantwortet, sagt womöglich mehr, als er weiß. Denn versichert ist nicht gleich versichert: Die Haftpflicht deckt Schäden bei anderen, für den Probewagen selbst gelten andere Regeln. Diese Seite ordnet, was gesetzlich feststeht und was dein Haus selbst regeln muss. Wie Termin, Übergabe und Nachfassen zusammenhängen, steht im Ratgeber Probefahrt.
Probefahrt-Versicherung: die kurze Antwort für den Kunden
Für den Fahrer gilt in drei Sätzen:
- Ansprüche anderer wegen Personen- und Sachschäden aus dem Gebrauch des Wagens sind Sache der Haftpflicht des Fahrzeugs (§ 2 KfzPflVV). Grenzen und Rückgriff stehen im Vertrag.
- Für Schäden am Probewagen selbst kommt es auf die Kasko des Autohauses und auf die unterschriebene Vereinbarung an.
- Eine eigene Versicherung braucht er für die Probefahrt nicht.
Ehrlich ist auch der vierte Satz: Wer grob fahrlässig fährt, etwa unter Alkohol, kann trotzdem zur Kasse gebeten werden. Wie weit, hängt von den Bedingungen der Versicherung und der Vereinbarung ab. Deshalb gehört die Frage vor die Fahrt, nicht danach.
Die Haftpflicht: Pflicht für jedes Fahrzeug
Nach § 1 Pflichtversicherungsgesetz muss der Halter eines Fahrzeugs eine Haftpflichtversicherung abschließen, und zwar für sich, den Eigentümer und den Fahrer. Der Kunde auf der Probefahrt ist also als Fahrer eingeschlossen.
Was die Versicherung leisten muss, regelt die Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung in § 2: Sie befriedigt begründete Ansprüche und wehrt unbegründete ab, wenn durch den Gebrauch des Fahrzeugs Menschen verletzt, Sachen beschädigt oder bestimmte Vermögensschäden verursacht werden.
Entscheidend für die Probefahrt: Es geht um Ansprüche anderer. Den Probewagen selbst schützt die Haftpflicht nicht. Das ist keine Rechtsberatung, und die genauen Leistungen stehen in deinem Vertrag.
Halterhaftung nach § 7 StVG bei der Probefahrt
Ist das Autohaus Halter des Vorführ- oder Gebrauchtwagens, gilt für das Haus § 7 Abs. 1 StVG: Der Halter haftet für Schäden, die beim Betrieb des Fahrzeugs entstehen, unabhängig davon, ob er selbst gefahren ist.
Bei einer Probefahrt wichtig ist Absatz 3. Er regelt die Schwarzfahrt, also die Benutzung ohne Wissen und Willen des Halters. Diese Regel gilt ausdrücklich nicht, wenn der Halter das Fahrzeug überlassen hat. Wer einem Kunden den Schlüssel gibt, bleibt also Halter mit allen Pflichten.
Daneben haftet nach § 18 StVG auch der Fahrer. Seine Pflicht entfällt nur, wenn der Schaden nicht durch sein Verschulden verursacht ist. Für Geschädigte zahlt in beiden Fällen zunächst die Haftpflicht. Das ist keine Rechtsberatung.
Probefahrt-Versicherung für Schäden am Wagen selbst
Hier entsteht leicht Ärger, weil die Haftpflicht nicht greift. Ob ein Schaden am Vorführwagen gedeckt ist, hängt an drei Fragen:
- Hat das Haus eine Kasko für dieses Fahrzeug? Sie ist freiwillig, das Pflichtversicherungsgesetz verlangt nur die Haftpflicht.
- Wie hoch ist die Selbstbeteiligung, und wer trägt sie bei einem Schaden auf der Probefahrt?
- Was steht in der Probefahrtvereinbarung zur Haftung des Fahrers?
Die Antworten darauf stehen in deinem Versicherungsvertrag und deinem Formular, nicht im Gesetz. Wie weit ein Fahrer ohne ausdrückliche Absprache für Schäden am Wagen einsteht, ist eine Frage für deinen Anwalt. Deshalb unser Rat: nicht offenlassen, sondern regeln. Welche Punkte dafür ins Formular gehören, zeigt der Ratgeber Probefahrtvereinbarung.
Probefahrt-Versicherung, wenn der Wagen nicht zugelassen ist
Ist ein Vorführ- oder Gebrauchtwagen nicht zugelassen, kann er mit rotem Kennzeichen fahren. Nach § 41 Fahrzeug-Zulassungsverordnung darf ein nicht zugelassenes Fahrzeug zu Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn eine Kfz-Haftpflichtversicherung nach § 1 PflVG besteht und es ein rotes Kennzeichen führt.
Daneben gibt es das Kurzzeitkennzeichen nach § 42 FZV, ebenfalls für Probe- und Überführungsfahrten und ebenfalls nur mit Haftpflicht.
Für das Autohaus heißt das: Auch auf dem roten Kennzeichen besteht eine Haftpflicht. Ob für diese Fahrzeuge zusätzlich eine Kasko besteht, ist eine eigene Frage. Kläre sie mit deinem Versicherer, bevor ein Kunde losfährt.
Diebstahl: was die Versicherung dazu sagt
Selten, aber teuer: Der Fahrer kommt nicht zurück. Dass das Autohaus den Wagen dann unter Umständen auch von einem gutgläubigen Käufer nicht zurückbekommt, zeigt ein Urteil des Bundesgerichtshofs von 2020 (V ZR 8/19). Den Fall erklärt der Ratgeber Probefahrtvereinbarung.
Ob und wie deine Versicherung einen solchen Fall abdeckt, steht in ihren Bedingungen. Frag deinen Versicherer gezielt danach, für Fahrten mit und ohne Begleitung, und halte die Antwort schriftlich fest. Für den Verkauf heißt das: Ob ein Kunde allein fahren darf, ist auch eine Frage an den Versicherungsvertrag, nicht nur eine Frage des Vertrauens. Das ist keine Rechtsberatung.
Die Probefahrt-Versicherung erklären, bevor der Kunde fährt
Am Schlüsselbrett braucht es keinen Vortrag, aber drei klare Sätze. Etwa so:
„Das Fahrzeug ist haftpflichtversichert, die Haftpflicht ist für Schäden bei anderen da. Für Schäden an diesem Wagen haben wir eine Kasko mit einer Selbstbeteiligung von [Betrag], das steht hier in der Vereinbarung unter [Punkt]. Wenn etwas passiert, rufen Sie bitte sofort diese Nummer an.“
Stimmen die Sätze nicht für dein Haus, etwa weil es keine Kasko gibt, sag genau das. Ein Kunde, der vorher weiß, worauf er sich einlässt, unterschreibt bewusster und weiß hinterher, was vereinbart war. Und ein Verkäufer, der die Antwort kennt, wirkt sicherer als einer, der „Klar, alles versichert“ sagt. Gib jedem im Verkauf diese Sätze schriftlich, damit am Samstag alle dasselbe sagen und niemand eine Selbstbeteiligung aus dem Gedächtnis nennt, die längst nicht mehr stimmt.
Unfall auf der Probefahrt: die ersten Schritte
Passiert doch etwas, hilft ein klarer Ablauf, den der Fahrer vorher bekommen hat. Am besten steht er auf einer Karte im Handschuhfach oder auf der Rückseite der Vereinbarung:
- Unfallstelle sichern, Warnblinker an, Warndreieck aufstellen.
- Bei Verletzten den Notruf wählen.
- Das Autohaus unter der Nummer auf der Karte anrufen, auch bei kleinen Schäden.
- Die Polizei rufen, wenn das Haus es so festgelegt hat oder die Lage unklar ist.
- Namen, Anschrift, Kennzeichen und Versicherung des Unfallgegners notieren, Fotos machen.
- Vor Ort keine Schuld anerkennen und nichts unterschreiben, was das Haus nicht kennt.
Den Schaden meldet danach das Autohaus seinem Versicherer, nicht der Kunde seinem. Je vollständiger die Angaben von der Unfallstelle sind, desto einfacher wird das. Ob dein Versicherer für die Meldung eigene Vorgaben macht, etwa Fristen oder Formulare, steht in deinem Vertrag.
Beispiele aus drei Häusern
Ausgedacht sind alle drei Fälle, die Regeln dahinter nicht.
- Markenhändler: Vorführwagen fahren mit roten Kennzeichen. Der Verkaufsleiter hat mit dem Versicherer geklärt, welche Kasko darauf liegt, und die Selbstbeteiligung steht als feste Zeile im Formular.
- Freier Händler: Abgemeldete Gebrauchtwagen bewegt das Haus mit Kurzzeitkennzeichen. Das Haus prüft vor jeder Fahrt, ob das Kennzeichen gültig ist und die Haftpflicht dazu vorliegt.
- Autohaus mit Werkstatt: Ein Kunde fährt einen Leihwagen aus der Werkstatt Probe, weil er ihn kaufen möchte. Der Wagen ist regulär zugelassen und versichert. Trotzdem gilt die gleiche Vereinbarung wie bei jeder Probefahrt.
Wer zum Termin sein eigenes Auto mitbringt, um es in Zahlung zu geben, fährt das nicht Probe. Wie ihr diesen Wagen bewertet, steht im Ratgeber Inzahlungnahme.
Wo ein KI-Agent hilft
Die Versicherungsfrage kann schon in der Anfrage stehen: „Bin ich bei der Probefahrt versichert?“ Der KI-Agent, den wir bei Smoke and Luck für den Verkauf im Autohaus bauen, beantwortet sie nicht selbst. Er bestätigt den Eingang, sagt, wann sich wer meldet, und gibt die Frage mit allen Angaben an den Verkäufer. Genauso, wenn ein Kunde nach einem Unfall wissen will, wer zahlt: Zu Deckung und Schaden sagt der Agent nichts.
Was er übernimmt, ist der Weg zum Termin: Zeiten aus euren Probefahrtfenstern anbieten und am Vortag daran erinnern, den Führerschein mitzubringen. Wie der Termin davor läuft, zeigt der Ratgeber Probefahrt vereinbaren, wie das Gespräch danach läuft, der Ratgeber Probefahrt nachfassen. Wo solche Fragen bei euch heute liegen bleiben, zeigt der Agenten-Check.
Häufige Fragen
Bin ich bei einer Probefahrt versichert?
Ja, über die Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs. Sie muss nach § 1 Pflichtversicherungsgesetz für jedes zugelassene Fahrzeug bestehen und schließt den Fahrer ein. Sie ist für begründete Ansprüche anderer wegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden da, etwa an einem fremden Auto. Grenzen wie Deckungssummen und Rückgriff stehen im Vertrag. Für Schäden am Probewagen selbst kommt es auf die Kasko des Autohauses und auf die unterschriebene Vereinbarung an.
Wer zahlt, wenn ich bei der Probefahrt einen Unfall baue?
Schäden bei anderen trägt zunächst die Haftpflicht des Fahrzeugs. Für den Schaden am Probewagen kommt es darauf an, ob das Autohaus eine Kasko hat, wie hoch die Selbstbeteiligung ist und was in der Probefahrtvereinbarung steht. Bei grober Fahrlässigkeit, etwa unter Alkohol, kann es anders aussehen. Frag vor der Fahrt nach und lies den Teil zu Schäden, bevor du unterschreibst.
Brauche ich für eine Probefahrt eine eigene Versicherung?
Nein. Die Pflichtversicherung hängt am Fahrzeug, nicht am Fahrer. Deine eigene Kfz-Versicherung für dein Auto spielt bei der Probefahrt mit einem fremden Wagen in der Regel keine Rolle. Ob deine private Haftpflicht etwas mit Fahrzeugschäden zu tun hat, steht in ihren Bedingungen. Frag im Zweifel deinen Versicherer.
Was ist ein rotes Kennzeichen bei der Probefahrt?
Ein rotes Kennzeichen erlaubt es nach § 41 Fahrzeug-Zulassungsverordnung, ein nicht zugelassenes Fahrzeug zu Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten zu nutzen. Autohäuser können es für nicht zugelassene Vorführ- und Gebrauchtwagen nutzen. Auch dafür muss eine Kfz-Haftpflichtversicherung nach § 1 Pflichtversicherungsgesetz bestehen.
Quellen
- Pflichtversicherungsgesetz, § 1 Versicherungspflicht, abgerufen am
- Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung, § 2, abgerufen am
- Straßenverkehrsgesetz, § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt, abgerufen am
- Straßenverkehrsgesetz, § 18 Ersatzpflicht des Fahrzeugführers, abgerufen am
- Fahrzeug-Zulassungsverordnung, § 41 Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten mit rotem Kennzeichen, abgerufen am
- Fahrzeug-Zulassungsverordnung, § 42 Probefahrten und Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen, abgerufen am
- Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 122/2020 zum Urteil vom 18. September 2020, V ZR 8/19, abgerufen am
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